BFH - Beschluß vom 19.10.2001
XI S 27/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 371

BFH - Beschluß vom 19.10.2001 (XI S 27/01) - DRsp Nr. 2002/1791

BFH, Beschluß vom 19.10.2001 - Aktenzeichen XI S 27/01

DRsp Nr. 2002/1791

Gründe:

I. Der im Streitjahr 1988 nicht in A ansässige Antragsteller unterhielt in A einen Gewerbebetrieb. Nachdem er in seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung für 1988 weder Angaben über seine Einkünfte gemacht, noch der Erklärung Unterlagen beigefügt hatte, schätzte der Beklagte und Rechtsmittelgegner (das Betriebsstätten-Finanzamt --FA--) mit (endgültigem) Feststellungsbescheid vom 5. April 1990 den Gewinn des Antragstellers auf 15 910 DM. Auf der Grundlage dieser Feststellung erließ das für den Antragsteller seinerzeit zuständige Wohnsitz-FA einen entsprechenden (Schätzungs-)Bescheid für Einkommensteuer 1988.