BFH - Beschluss vom 19.10.2004
V B 235/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 313/01

BFH - Beschluss vom 19.10.2004 (V B 235/03) - DRsp Nr. 2005/9

BFH, Beschluss vom 19.10.2004 - Aktenzeichen V B 235/03

DRsp Nr. 2005/9

Gründe:

I. Streitig ist, ob zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der W-GbR, und der W-GmbH eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft mit der Folge besteht, dass der Klägerin als Organträgerin die Umsätze der W-GmbH zuzurechnen sind. Das Finanzgericht (FG) nahm --wie zuvor der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--)-- eine solche Organschaft an und wies die dagegen gerichtete Klage der Klägerin als unbegründet ab.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin unter Bezug auf den gesamten Klagevortrag im Verfahren vor dem FG im Wesentlichen geltend, die für eine Betriebsaufspaltung erforderlichen Kriterien zur sachlichen und personellen Verflechtung lägen im Streitfall nicht vor. Da der vorliegende Sachverhalt --soweit ersichtlich-- von den bisher vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fällen differiere und bisher nicht entschieden worden sei, habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und mache eine Entscheidung des BFH erforderlich. Darüber hinaus habe das FG bei seiner Beurteilung maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und damit in verfahrensfehlerhafter Weise entschieden.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.