BFH - Beschluss vom 19.10.2004
VI B 111/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 16/02

BFH - Beschluss vom 19.10.2004 (VI B 111/04) - DRsp Nr. 2005/12

BFH, Beschluss vom 19.10.2004 - Aktenzeichen VI B 111/04

DRsp Nr. 2005/12

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für eine Reise dann der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt (BFH-Urteile vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449, und vom 27. Juli 2004 VI R 81/00). Einen solchen Anlass hat der Senat z.B. im Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, im Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress oder in der Durchführung eines Forschungsauftrages gesehen (BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, m.w.N.). Anders sind jedoch solche Reisen zu beurteilen, denen ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit fehlt, wie das bei der Teilnahme an Gruppenreisen in der Regel der Fall ist, die an beliebte Orte des Tourismus führen, einen erheblichen persönlichen Erlebniswert haben und eine Erweiterung des allgemeinen Gesichtsfelds bewirken (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 VI R 22/91, BFH/NV 1996, 30, und vom 27. Juli 2004 VI R 81/00).