Das Finanzgericht hat gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EURO wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2004 im Verfahren 7 K 5373/00 festgesetzt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin in Person fristgerecht "Widerspruch" eingelegt.
Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig.
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