BFH - Beschluss vom 19.10.2007
II B 107/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 573
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1894/04

BFH - Beschluss vom 19.10.2007 (II B 107/06) - DRsp Nr. 2008/4404

BFH, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen II B 107/06

DRsp Nr. 2008/4404

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu fordernde Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen und dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2007 II B 32/06, BFH/NV 2007, 966; vom 20. Juni 2006 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705). Liegt zu der Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden muss (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).