Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz ist nicht gegeben. Es fehlt an der Darlegung, dass die Entscheidung der Vorinstanz von dem in der Beschwerdebegründung benannten BFH-Urteil abgewichen ist. Hierzu wäre erforderlich gewesen, die Abweichung durch das Gegenüberstellen von abstrakten Rechtssätzen erkennbar zu machen. Dies ist nicht geschehen.
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