BFH - Beschluss vom 19.10.2007
IX B 133/07
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I 616/05

BFH - Beschluss vom 19.10.2007 (IX B 133/07) - DRsp Nr. 2007/22139

BFH, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen IX B 133/07

DRsp Nr. 2007/22139

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz ist nicht gegeben. Es fehlt an der Darlegung, dass die Entscheidung der Vorinstanz von dem in der Beschwerdebegründung benannten BFH-Urteil abgewichen ist. Hierzu wäre erforderlich gewesen, die Abweichung durch das Gegenüberstellen von abstrakten Rechtssätzen erkennbar zu machen. Dies ist nicht geschehen.