BFH - Beschluss vom 19.10.2007
IX B 207/06
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 805/04

BFH - Beschluss vom 19.10.2007 (IX B 207/06) - DRsp Nr. 2007/23623

BFH, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen IX B 207/06

DRsp Nr. 2007/23623

Gründe:

1. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).