Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die Auffassung des Finanzgerichts (FG), dass gemäß § 722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von einer gleichmäßigen Verteilung von Gewinn und Verlust auszugehen sei, da die Kläger keine anderweitige Verteilung vorgetragen hätten. Darin liegt keine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für eine abweichende Verteilung auch eine stillschweigende längere Übung genüge; denn das FG-Urteil weist lediglich die Feststellungslast für eine --ggf. auch konkludente-- abweichende Vereinbarung den Klägern zu. Aus dem gleichen Grund ist eine Revisionszulassung auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) erforderlich.
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