BFH - Beschluss vom 19.10.2007
IX B 208/06
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1386/06

BFH - Beschluss vom 19.10.2007 (IX B 208/06) - DRsp Nr. 2008/2992

BFH, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen IX B 208/06

DRsp Nr. 2008/2992

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die Auffassung des Finanzgerichts (FG), dass gemäß § 722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von einer gleichmäßigen Verteilung von Gewinn und Verlust auszugehen sei, da die Kläger keine anderweitige Verteilung vorgetragen hätten. Darin liegt keine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für eine abweichende Verteilung auch eine stillschweigende längere Übung genüge; denn das FG-Urteil weist lediglich die Feststellungslast für eine --ggf. auch konkludente-- abweichende Vereinbarung den Klägern zu. Aus dem gleichen Grund ist eine Revisionszulassung auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) erforderlich.