Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) geltend. Nach der Rechtsansicht des Finanzgerichts (FG), von der bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte es den von den Klägern angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen; denn das FG hat die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt (S. 14 FG-Urteil), jedoch die Auffassung vertreten, dass sie für die Entscheidung unerheblich seien (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371, m.w.N.). Darüber hinaus hat das FG den fehlenden Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums --unabhängig von den unter Zeugenbeweis gestellten Tatsachen-- u.a. auch damit begründet, dass der unmittelbare Besitz nicht übergegangen sei (Bl. 15 f. FG-Urteil).
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