BFH - Beschluss vom 19.10.2007
IX S 15/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 193

BFH - Beschluss vom 19.10.2007 (IX S 15/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/22143

BFH, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen IX S 15/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/22143

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin wegen Einkommensteuer 1984 und 1985 als unbegründet, wegen Einkommensteuer 1986 bis 1993 als unzulässig abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

II. Die Anträge sind unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO; denn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.