BFH - Beschluss vom 19.10.2007
V B 66-67/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 2291/06

BFH - Beschluss vom 19.10.2007 (V B 66-67/07) - DRsp Nr. 2008/1653

BFH, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen V B 66-67/07

DRsp Nr. 2008/1653

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Erbringung von Bauleistungen im Tiefbau sowie die Vermietung von Transportgeräten.

Die Antragstellerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts A seit 18. Oktober 1999 mit Sitz in B eingetragen. Zuvor hatte sie ihren Sitz in C. Seit 1. November 1992 hat die Antragstellerin in D einen Büroraum angemietet.

Das für D zuständige Finanzamt (FA) E hat verschiedene Steuerfestsetzungen erlassen. Insoweit sind seit 2001 bzw. 2002 zahlreiche Verfahren beim Sächsischen Finanzgericht (FG) anhängig. In den Verfahren sind verschiedene Aufklärungsanordnungen ergangen.

Die Antragstellerin macht insbesondere in den Klageverfahren 4 K 741/02 und 4 K 747/02 geltend, sie sei in G (Frankreich) ansässig und die von ihr ausgeführten Umsätze seien größtenteils nicht steuerbar, denn der Ort der von ihr fast ausschließlich ausgeführten sonstigen Leistungen liege in Frankreich. Darüber hinaus wird geltend gemacht, dass sachlich unzuständige Behörden tätig geworden seien; wegen des in Frankreich belegenen Orts der Geschäftsleitung sei eine zentrale Zuständigkeit des FA F begründet.