1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der für Beschlüsse vorgeschriebenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Dieser Anforderung entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
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