BFH - Beschluss vom 19.10.2007
XI B 86/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 213
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 118/05

BFH - Beschluss vom 19.10.2007 (XI B 86/07) - DRsp Nr. 2007/22153

BFH, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen XI B 86/07

DRsp Nr. 2007/22153

Gründe:

1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der für Beschlüsse vorgeschriebenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Dieser Anforderung entspricht die Beschwerdebegründung nicht.