I. Weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, für die Streitjahre 1999 und 2000 ihre Steuererklärungen nicht abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ über die im Rubrum aufgeführten Steuern entsprechende Bescheide. Die Umsatzsteuern wurden dadurch auf 1 500 DM für 1999 und 11 000 DM für 2000, die Körperschaftsteuern und die Gewerbesteuer-Messbeträge nach einem geschätzten Steuerbilanzgewinn von 6 000 DM für 1999 und von 30 000 DM für 2000 jeweils auf 2 400 DM für 1999 und auf 12 000 DM für 2000 und auf 325 DM für 1999 und auf 720,92 EURO für 2000 festgesetzt.
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