I.
Mit Beschluss vom 21. August 2008 VIII B 70/08 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers und Rügeführers (Beschwerdeführer) gegen einen Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zurückgewiesen, durch den der Beschwerdeführer im Klageverfahren 5 K 1856/07 als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden ist.
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2008 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Senatsbeschluss vom 21. August 2008 mit einer Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Antrag, "das Verfahren ordnungsgemäß unter Gewährung rechtlichen Gehörs und Erfüllung gesetzlich zwingender Vorlagepflichten fortzusetzen".
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