BFH - Beschluss vom 19.12.2006
X B 117/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2866/05

BFH - Beschluss vom 19.12.2006 (X B 117/06) - DRsp Nr. 2007/2487

BFH, Beschluss vom 19.12.2006 - Aktenzeichen X B 117/06

DRsp Nr. 2007/2487

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der angerufene Senat kann deshalb offenlassen, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der verspäteten Beschwerdebegründung gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

1. a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).