I. Mit Beschluss vom 18. Juli 2006 X B 39/06 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts verworfen bzw. zurückgewiesen und einen an den BFH gerichteten Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung abgelehnt.
Anschließend setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 8. November 2006 die Gerichtskosten mit 100 EUR an.
Dagegen haben die Kostenschuldner die Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eingelegt. Zu deren Begründung verweisen sie auf eine am 17. Oktober 2006 erhobene und in Abschrift beigefügte Verfassungsbeschwerde, die u.a. gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2006 X B 39/06 und eine Reihe von Entscheidungen gerichtet ist, die nach der
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|