BFH - Beschluß vom 20.01.1998 (I B 118/97) - DRsp Nr. 1998/8962
BFH, Beschluß vom 20.01.1998 - Aktenzeichen I B 118/97
DRsp Nr. 1998/8962
Gründe:
Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Die Revision ist weder wegen Divergenz noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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