BFH - Beschluß vom 20.01.1998
I S 7/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 866

BFH - Beschluß vom 20.01.1998 (I S 7/97) - DRsp Nr. 1998/8963

BFH, Beschluß vom 20.01.1998 - Aktenzeichen I S 7/97

DRsp Nr. 1998/8963

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 27. August 1997 die Klage der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) wegen Gewerbesteuermeßbeträge 1990 und 1991 und Feststellungen der vorzutragenden Gewerbeverluste zum 31. Dezember 1990 und 1991 als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin am 23. September 1997 zugestellt. Unter Hinweis auf das FG-Urteil hat das FA den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 mitgeteilt, die in Hinblick auf das Klageverfahren verfügte Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide und Zerlegungsbescheide für die Erhebungszeiträume 1990 und 1991 ende einen Monat nach Zustellung des Urteils.

Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 20. Oktober 1997 hat die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Gleichzeitig und bestätigt durch Schriftsatz vom 3. November 1997 hat sie sinngemäß beantragt, die Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide und der Zerlegungsbescheide für 1990 in Höhe von ... DM und für 1991 in Höhe von ... DM bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen.