BFH - Beschluß vom 20.01.1999
IV B 30/98

BFH - Beschluß vom 20.01.1999 (IV B 30/98) - DRsp Nr. 1999/3611

BFH, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen IV B 30/98

DRsp Nr. 1999/3611

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1998 hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Gegenvorstellung gegen den die Zulassung der Revision ablehnenden Beschluß des Senats vom 4. November 1998 erhoben.

Sie macht geltend, der Senat habe seine Entscheidung nicht darauf stützen dürfen, daß nach einem dem Finanzgericht (FG) vorliegenden Zeitungsartikel auch beim abendlichen Sommerfest der Geburtstag des Firmengründers gefeiert worden sei, wenn auch nicht mit Reden, so doch beispielsweise mit einer "brennenden 65". Dieser Gesichtspunkt sei bisher nicht erörtert worden. Der Senat habe daher eine Überraschungsentscheidung getroffen. Wäre diese Tatsache zuvor erörtert worden, so hätte die Klägerin darlegen können, daß es sich bei der Präsentation der Kerzen keineswegs um einen Programmpunkt, sondern um eine kleine Aufmerksamkeit der Mitarbeiter gehandelt habe. Weder die Klägerin, noch die Organisatoren, noch der Firmengründer seien hierüber informiert gewesen.

Die Gegenvorstellung (vgl. hierzu z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1996 II S 9/96, BFH/NV 1997, 251, m.w.N.) ist jedenfalls unbegründet.