BFH - Beschluss vom 20.01.2004
V B 151/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 26/03

BFH - Beschluss vom 20.01.2004 (V B 151/03) - DRsp Nr. 2004/4443

BFH, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen V B 151/03

DRsp Nr. 2004/4443

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft. Sie wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Umsatzsteuer veranlagt. Gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1988 erhob sie Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 3. Juni 2003, das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Juli 2003 zugestellt wurde, ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerde ging beim Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax am Montag, dem 11. August 2003 (rechtzeitig) ein.

Mit Schreiben vom 10. September 2003, das am 11. September 2003 beim BFH als Telefax einging, begründete sie die Beschwerde, mit der sie grundsätzliche Bedeutung geltend macht.

Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen worden war, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde am 10. September 2003 abgelaufen war, beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu führte sie wörtlich aus:

"Die Zustellung des Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg erfolgte am 10.07.2003. Das Fristende fiel auf Sonntag, 10. August 2003, so dass die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am Montag, 11.08.2003 endete. Wohl deshalb unterlief mir das Versehen, die Frist für die Begründung der Beschwerde auf den 11. September 2003 zu terminieren."