BFH - Beschluss vom 20.01.2005
IX B 143/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9433/02

BFH - Beschluss vom 20.01.2005 (IX B 143/04) - DRsp Nr. 2005/3448

BFH, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen IX B 143/04

DRsp Nr. 2005/3448

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Versäumung der Klagefrist abzulehnen, sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Aus ihrem Beschwerdevorbringen ist nur zu entnehmen, dass sie der Ansicht sind, das FG habe aus den von ihm festgestellten Sachverhalt unzutreffende Schlüsse gezogen. Mit diesen --die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers beinhaltenden-- Angriffen auf die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 2002 IX B 179/01, BFH/NV 2003, 138).