BFH - Beschluß vom 20.02.1998
IX B 143/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 998

BFH - Beschluß vom 20.02.1998 (IX B 143/97) - DRsp Nr. 1998/8871

BFH, Beschluß vom 20.02.1998 - Aktenzeichen IX B 143/97

DRsp Nr. 1998/8871

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) von den von ihm bezeichneten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) begehrt, entspricht die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß der Beschwerdeführer abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus divergierenden Entscheidungen des BFH oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes so genau bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Der Kläger legt keine Abweichung dar, sondern behauptet sie nur. Er hat keine Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH und keine damit unvereinbaren entscheidungserheblichen Ausführungen des Finanzgerichts (FG) gegenübergestellt. Vielmehr hat er lediglich einzelne Passagen aus dem Urteil des FG und einzelne Ausführungen einer der von ihm bezeichneten BFH-Entscheidungen wiedergegeben. Es fehlen Ausführungen dazu, von welchen tragenden rechtlichen Erwägungen das FG abgewichen ist.