BFH - Beschluß vom 20.02.1998
IX B 98/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1111

BFH - Beschluß vom 20.02.1998 (IX B 98/97) - DRsp Nr. 1998/8872

BFH, Beschluß vom 20.02.1998 - Aktenzeichen IX B 98/97

DRsp Nr. 1998/8872

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Nichtzulassungsbeschwerde, sofern sich diese --wie im Streitfall-- auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützt, die grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt werden. Das Darlegen erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, daß im Revisionsverfahren über eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entscheiden wäre, und daß diese Entscheidung von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkung die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1995 I B 49/95, BFH/NV 1996, 436; vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662; vom 29. Oktober 1992 I B 81/92, BFH/NV 1993, 315; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.