BFH - Beschluß vom 20.02.1998
VI R 62/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 849

BFH - Beschluß vom 20.02.1998 (VI R 62/97) - DRsp Nr. 1998/8874

BFH, Beschluß vom 20.02.1998 - Aktenzeichen VI R 62/97

DRsp Nr. 1998/8874

Gründe:

1. Zum Sachverhalt

Die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde im Jahr 1970 geboren. Sie studiert seit 1994 an einer inländischen Berufsfachschule. Die Studiengebühren betragen monatlich 620 DM. Die Tochter war im Jahr 1995 neben dem Studium nichtselbständig tätig. Ihre voraussichtlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 1996 bezifferte der Kläger auf 15388 DM

(12 x 1449 DM = 17388 DM./. Arbeitnehmerfreibetrag von 2000 DM).

Der Kläger beantragte mit Wirkung ab Januar 1996 Kindergeld. Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß die Tochter wegen ihrer eigenen Einkünfte von mehr als 12000 DM jährlich gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) nicht berücksichtigt werden könne. Die Studiengebühren von jährlich 7440 DM könnten nicht abgezogen werden, weil es sich nicht um Werbungskosten, sondern um Sonderausgaben handele.