1. Zum Sachverhalt
Die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde im Jahr 1970 geboren. Sie studiert seit 1994 an einer inländischen Berufsfachschule. Die Studiengebühren betragen monatlich 620 DM. Die Tochter war im Jahr 1995 neben dem Studium nichtselbständig tätig. Ihre voraussichtlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 1996 bezifferte der Kläger auf 15388 DM
(12 x 1449 DM = 17388 DM./. Arbeitnehmerfreibetrag von 2000 DM).
Der Kläger beantragte mit Wirkung ab Januar 1996 Kindergeld. Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß die Tochter wegen ihrer eigenen Einkünfte von mehr als 12000 DM jährlich gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (
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