BFH - Beschluß vom 20.02.1998
XI E 1/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 999

BFH - Beschluß vom 20.02.1998 (XI E 1/98) - DRsp Nr. 1998/8875

BFH, Beschluß vom 20.02.1998 - Aktenzeichen XI E 1/98

DRsp Nr. 1998/8875

Gründe:

I. Mit Kostenrechnung wurden die Gerichtskosten auf 2310 DM festgesetzt. Der Berechnung wurde ein Streitwert von 126812 DM zugrunde gelegt.

Gegen die Kostenrechnung hat die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) Erinnerung erhoben. In Übereinstimmung mit ihrem Antrag und der Streitwertfestsetzung des Finanzgerichts (FG) sei von einem Streitwert von 57710 DM auszugehen.

Demgegenüber ist der Vertreter der Staatskasse der Auffassung, daß nicht der gestellte Antrag maßgeblich sei, da sich aus der Begründung ergebe, daß die Berichtigungen nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980/1991) in voller Höhe hätten rückgängig gemacht werden sollen. Eine Bindung an den FG-Ansatz bestehe nicht.

Die Kostenschuldnerin beantragt sinngemäß, die Gerichtskosten nach einem Streitwert von 57710 DM festzusetzen.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) deren Höhe maßgebend.