BFH - Beschluß vom 20.02.2001
IV B 75/00

BFH - Beschluß vom 20.02.2001 (IV B 75/00) - DRsp Nr. 2001/8543

BFH, Beschluß vom 20.02.2001 - Aktenzeichen IV B 75/00

DRsp Nr. 2001/8543

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757 --2. FGOÄndG--).

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß Art. 4

2.FGOÄndG nach § 115 FGO a.F. zu beurteilen. Denn das angefochtene Urteil ist vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden.

Den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) geäußerten Bedenken, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt hat, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Klägerin herausgearbeitete Rechtsfrage, ob eine betriebliche Veranlassung dadurch ausgeschlossen ist, dass das Risiko und die Kosten eines Geschäfts durch die Personengesellschaft getragen werden, ist nicht klärungsbedürftig.