Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99 (BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224) ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) dargelegt (zur Weitergeltung dieser Vorschrift nach dem 31. Dezember 2000 s. Art.
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