Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).
An der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es schon deshalb, weil der Antragsteller nicht, wie erforderlich, innerhalb der Rechtsmittelfrist die vom Gesetz vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) bei Gericht vorgelegt hat.
Das anzufechtende Urteil ist, da der nach eigenen Angaben wohnsitzlose Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benannt hat, gemäß §
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