BFH - Beschluß vom 20.02.2001
VII S 38/00

BFH - Beschluß vom 20.02.2001 (VII S 38/00) - DRsp Nr. 2001/8399

BFH, Beschluß vom 20.02.2001 - Aktenzeichen VII S 38/00

DRsp Nr. 2001/8399

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

An der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es schon deshalb, weil der Antragsteller nicht, wie erforderlich, innerhalb der Rechtsmittelfrist die vom Gesetz vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) bei Gericht vorgelegt hat.

Das anzufechtende Urteil ist, da der nach eigenen Angaben wohnsitzlose Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benannt hat, gemäß § 15 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) auf Anordnung des FG öffentlich zugestellt worden. Der Aushang i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG ist am 16. Mai 2000 erfolgt. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 VwZG gilt das Urteil zwei Wochen nach dem Tag des Aushangs, das ist der 30. Mai 2000, als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist, innerhalb derer der PKH-Antrag zu stellen gewesen wäre, lief daher bis zum 30. Juni 2000. Der Antragsteller hat seinen PKH-Antrag jedoch erst am 30. November 2000 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG, mithin verspätet, gestellt.