BFH - Beschluss vom 20.02.2004
V B 152/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6503/02

BFH - Beschluss vom 20.02.2004 (V B 152/03) - DRsp Nr. 2006/29911

BFH, Beschluss vom 20.02.2004 - Aktenzeichen V B 152/03

DRsp Nr. 2006/29911

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin-- (oder die Beigeladene und/oder ihr Ehemann S im Streitjahr 1989 das Restaurant R als Unternehmerin geführt hat.

Die Klägerin gab für das Unternehmen Umsatzsteuererklärungen ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung machte sie jedoch geltend, dass sie selbst gar keinen Gewerbebetrieb ausgeübt habe; der tatsächliche und wirkliche Unternehmer sei vielmehr Familie S gewesen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, sondern setzte die Umsatzsteuer weiterhin gegenüber der Klägerin fest (Umsatzsteuerbescheid vom 15. Juli 1996, Einspruchsentscheidung vom 23. November 1998).

Die anschließende Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zur Überzeugung, dass die Klägerin zu Recht als Unternehmerin in Anspruch genommen worden sei. Dabei stellte es im Wesentlichen auf das Außenverhältnis ab. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie meint, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.