BFH - Beschluss vom 20.02.2004
VIII E 1/04

BFH - Beschluss vom 20.02.2004 (VIII E 1/04) - DRsp Nr. 2004/5960

BFH, Beschluss vom 20.02.2004 - Aktenzeichen VIII E 1/04

DRsp Nr. 2004/5960

Gründe:

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte im Klageverfahren beantragt, die gegen die A-GmbH gerichteten Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1989 bis 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung unter Berücksichtigung der von ihm errechneten Gewinne bzw. Verluste abzuändern. Auf der Grundlage der im Klageverfahren gestellten Sachanträge ergab sich eine angestrebte Gewinnminderung in Höhe von 2 804 841 DM (1989), von 181 134 DM (1990), von 153 263 DM (1991), von 1 542 565 DM (1992) und 255 289 DM (1993). Davon entfiel ein Anteil von 2/3 auf den Kläger.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage wegen unzureichender Bezeichnung des Klägers (keine hinreichenden Angaben zum Wohnsitz) als unzulässig abgewiesen, der Bundesfinanzhof (BFH) hat die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Mit Kostenrechnung vom 4. August 2003 setzte die Kostenstelle des BFH bei einem Streitwert von 1 510 251 DM (bzw. 772 179 EURO) eine 1/1 Gebühr in Höhe von 7 712 EURO gegen den Erinnerungsführer fest.

Hiergegen wendet sich dieser mit der Erinnerung. Er ist der Ansicht, der Streitwert habe 0 DM betragen, weil nur die Wohnsitzfrage strittig gewesen sei. Demgemäß betrage die Gebühr gemäß § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur 20 DM.