BFH - Beschluss vom 20.02.2008
IX B 192/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1375/04

BFH - Beschluss vom 20.02.2008 (IX B 192/07) - DRsp Nr. 2008/8624

BFH, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen IX B 192/07

DRsp Nr. 2008/8624

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit der zur Problematik des Fremdvergleichs bei Mietverhältnissen und zur Haushaltsgemeinschaft ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig.

Sowohl zur Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses wie auch zur Problematik der "Haushaltsgemeinschaft" zwischen einem Steuerpflichtigen und einem nahen Angehörigen hat sich der BFH bereits mehrfach geäußert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 IX B 17/06, BFH/NV 2007, 444; vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262, m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160), so dass kein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.