BFH - Beschluss vom 20.02.2008
V B 166/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 446/04

BFH - Beschluss vom 20.02.2008 (V B 166/07) - DRsp Nr. 2008/9428

BFH, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen V B 166/07

DRsp Nr. 2008/9428

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine inzwischen aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), vertreten durch die ehemaligen Gesellschafter F und K-- wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das dieses eine Klage auf Aufhebung eines Bescheides über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen teilweise abgewiesen hat.

Zur Begründung seines Urteils hat das FG ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Verpflichtung verletzt, Umsätze und Lohnsteuern zutreffend zu erklären, und sei deshalb nach § 235 der Abgabenordnung (AO) Schuldner der Hinterziehungszinsen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe die Zinsen in seinem Bescheid vom 28. November 2000 überhöht festgesetzt, weil es bei deren Berechnung von der festgesetzten Umsatzsteuer ohne Berücksichtigung der Vorsteuern ausgegangen sei. Im Übrigen sei die Klage jedoch abzuweisen, weil unerheblich sei, dass die Umsatz- und Lohnsteuerbescheide durch weitere Änderungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung in den Jahren 2003 und 2004 herabgesetzt worden seien; denn die Bescheidänderungen seien erst nach dem Ende des Zinslaufes (laut Zinsbescheid 10. Dezember 2000) erfolgt und daher nach § 235 Abs. 3 Satz 2 AO unbeachtlich.