BFH - Beschluss vom 20.02.2008
VI B 121/07
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 186/07

BFH - Beschluss vom 20.02.2008 (VI B 121/07) - DRsp Nr. 2008/9433

BFH, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen VI B 121/07

DRsp Nr. 2008/9433

Gründe:

I. Mit der im eigenen Namen und im Namen des Klägers und Beschwerdeführers zu 1. (Kläger) eingelegten Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt der Beschwerdeführer zu 2. (Beschwerdeführer), den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 19. September 2007 2 K 186/07 in vollem Umfang aufzuheben und die Streitwertfestsetzung zu ändern. Das FG hat im Beschluss vom 19. September 2007 das durch die vom Beschwerdeführer im Namen des Klägers erhobene Klage eingeleitete Verfahren nach Rücknahme der Klage durch den Beschwerdeführer eingestellt. Zugleich hat es dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5 000 EUR festgesetzt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ist nicht statthaft. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 128 Abs. 2 FGO können Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme nicht mit der Beschwerde angefochten werden.