BFH - Beschluss vom 20.02.2008
VI B 25/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 4341/06

BFH - Beschluss vom 20.02.2008 (VI B 25/07) - DRsp Nr. 2008/9947

BFH, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen VI B 25/07

DRsp Nr. 2008/9947

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) wendet sich gegen einen die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährenden finanzgerichtlichen Beschluss.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) war im Streitjahr 2004 Angestellter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Um den Antragsteller an die GmbH zu binden, erhöhten die Gesellschafter das Stammkapital der GmbH auf 230 000 EUR und beteiligten den Antragsteller mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 23 000 EUR (10 %).

Das FA gelangte im Anschluss an eine bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Differenz zwischen dem Nennwert der dem Antragsteller übertragenen Anteile (23 000 EUR) und deren gemeinem Wert (379 762 EUR) als Arbeitslohn zu versteuern sei. Dementsprechend erhöhte das FA die Einkommensteuer des Antragstellers durch Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung.