BFH - Beschluss vom 20.02.2008
VIII B 103/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 980
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1790/05

BFH - Beschluss vom 20.02.2008 (VIII B 103/07) - DRsp Nr. 2008/9956

BFH, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen VIII B 103/07

DRsp Nr. 2008/9956

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend geregelten Zulassungsgründe hinreichend substantiiert entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO dargetan.

1. a) Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Der Kläger wendet sich ersichtlich in der Art einer Revisionsbegründung gegen die Beurteilung einzelner sich aus dem Rechtsstreit möglicherweise ergebender Rechtsfragen durch das Finanzgericht (FG).