BFH - Beschluss vom 20.02.2008
VIII B 53/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 971
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2377/06

BFH - Beschluss vom 20.02.2008 (VIII B 53/07) - DRsp Nr. 2008/9955

BFH, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen VIII B 53/07

DRsp Nr. 2008/9955

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 1. Alternative FGO nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

1. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Gleiches gilt hinsichtlich einer behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).