BFH - Beschluss vom 20.02.2008
VIII B 83/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 978
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1481/03

BFH - Beschluss vom 20.02.2008 (VIII B 83/07) - DRsp Nr. 2008/8617

BFH, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen VIII B 83/07

DRsp Nr. 2008/8617

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.