BFH - Beschluss vom 20.02.2008
X B 187/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1358/06

BFH - Beschluss vom 20.02.2008 (X B 187/07) - DRsp Nr. 2008/6123

BFH, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen X B 187/07

DRsp Nr. 2008/6123

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es seinen --des Klägers-- Antrag auf Vernehmung des X als Zeugen übergangen habe, genügt diese Verfahrensrüge nicht den gesetzlichen Voraussetzungen.

Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, so sind --da es sich bei dem Übergehen von Beweisanträgen um einen sog. verzichtbaren Mangel handelt (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung)-- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiierte Angaben des Beschwerdeführers darüber erforderlich, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder --falls dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb die Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69).