BFH - Beschluss vom 20.02.2008
X B 243/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 2116/07

BFH - Beschluss vom 20.02.2008 (X B 243/07) - DRsp Nr. 2008/6126

BFH, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen X B 243/07

DRsp Nr. 2008/6126

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 19. November 2007 2 V 2116/07 hat das Finanzgericht (FG) die Kosten des Verfahrens nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache den Antragstellern und Beschwerdeführern (Antragsteller) zu 2/3 und dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu 1/3 auferlegt. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss hat das FG darauf hingewiesen, dass gemäß § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Beschwerde nicht gegeben sei.

Dennoch haben die Antragsteller gegen diesen Beschluss am 28. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die Kosten in vollem Umfang dem FA aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 30. November 2007 hat das FG "die Beschwerde als unzulässig verworfen". Dieser Beschluss enthält weder eine Kostenentscheidung noch eine Rechtsmittelbelehrung.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 hat das FG die Beschwerde der Antragsteller gemäß § 130 Abs. 1 FGO dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Senat der Beschwerde nicht abgeholfen habe.