BFH - Beschluß vom 20.03.1998
V B 141/97

BFH - Beschluß vom 20.03.1998 (V B 141/97) - DRsp Nr. 1999/1630

BFH, Beschluß vom 20.03.1998 - Aktenzeichen V B 141/97

DRsp Nr. 1999/1630

Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte den Erlaß von Umsatzsteuer für 1988 und 1989 (Streitjahre), nachdem sie die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre erfolglos vor dem Finanzgericht (FG) angefochten hatte. Die klageabweisenden Urteile wurden rechtskräftig.

Den Erlaßantrag begründete die Klägerin mit Zahlungsunfähigkeit. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Erlaß ab. Nach erfolglosem Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Erlaßbegehren hinsichtlich der Umsatzsteuern 1988 und 1989 vor dem FG weiter. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das anhängige Klageverfahren lehnte das FG ab.

Mit der Beschwerde hält die Klägerin an dem Antrag auf Gewährung von PKH für das Klageverfahren fest.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.