BFH - Beschluß vom 20.03.1998
V B 157/97; V R 86/97

BFH - Beschluß vom 20.03.1998 (V B 157/97; V R 86/97) - DRsp Nr. 1999/949

BFH, Beschluß vom 20.03.1998 - Aktenzeichen V B 157/97; V R 86/97

DRsp Nr. 1999/949

Gründe:

I. Die vom Kläger, Beschwerdeführer und Revisionskläger (Kläger) erhobene Klage wegen Umsatzsteuer 1990 wies das Finanzgericht (FG) ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 12. November 1997 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Der Kläger erhob fristgerecht Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und Revision. Die Rechtsmittelschrift enthält keine Begründung. Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 (betr. Beschwerde) --zugestellt am 17. Januar 1998-- und vom 17. Februar 1998 (betr. Revision) --zugestellt am 18. Februar 1998-- wies die Senatsgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) den Kläger gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf hin, daß bis zum Ablauf der jeweiligen Begründungsfrist keine Begründung eingegangen sei. Der Kläger hat sich hierauf nicht geäußert.

II. 1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 121 Satz 1, § 73 FGO.

2. Die Rechtsmittel sind unzulässig.

a) Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision