BFH - Beschluß vom 20.03.1998
X E 1/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1120

BFH - Beschluß vom 20.03.1998 (X E 1/98) - DRsp Nr. 1998/18803

BFH, Beschluß vom 20.03.1998 - Aktenzeichen X E 1/98

DRsp Nr. 1998/18803

Gründe

I. Mit Beschluß X B 5/97 vom 10. September 1997 hatte der Senat die Beschwerde der Erinnerungsführer wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit entsprechender Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen.

Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 21. November 1997 unter Berufung auf § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und unter Zugrundelegung des vom FG festgestellten Streitwerts von 108 263 DM die Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit 1 163 DM angesetzt.

Hiergegen haben die Erinnerungsführer Beschwerde und Erinnerung eingelegt und außerdem "Aussetzung der Vollziehung" beantragt.

Zur Begründung machen sie geltend,

der Streitwert sei zu hoch bemessen; das beklagte Finanzamt (FA) habe den angefochtenen Änderungsbescheid im Einspruchsverfahren zu ihrem, der Erinnerungsführer, Nachteil geändert ("verbösert"); diese Erhöhung sei wegen § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) "nichtig" gewesen; das habe das FG nicht beachtet und den Betrag dann auch noch fälschlicherweise in die Streitwertberechnung mit einbezogen;