BFH - Beschluß vom 20.03.1998
X E 2/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1121

BFH - Beschluß vom 20.03.1998 (X E 2/98) - DRsp Nr. 1998/18804

BFH, Beschluß vom 20.03.1998 - Aktenzeichen X E 2/98

DRsp Nr. 1998/18804

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 18. November 1996 hatte,der --fachkundig vertretene--- Erinnerungsführer Einwände gegen das klageabweisende Urteil erhoben, welches seitens des Finanzgerichts (FG) ohne Revisionszulassung gegen ihn ergangen war. Die abschließende Passage dieses Schriftsatzes war wie folgt überschrieben:

"Verfahrensmängel - Auszug für Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision".

Nachdem diese Sache beim Bundesfinanzhof (BFH) das Az. X B 6/97 erhalten hatte, äußerte sich der Prozeßbevollmächtigte des Erinnerungsführers unter diesem Aktenzeichen in zwei weiteren Schriftsätzen (vom Mai und Juni 1997) ausführlich zur "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision", die der Senat schließlich durch Beschluß vom 10. September 1997 kostenpflichtig zurückwies.

Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH am 21. November 1997 unter Berufung auf § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und unter Zugrundelegung des vom FG festgestellten Streitwerts von 14 241 DM die Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit 341 DM angesetzt.

Hiergegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt - mit der Begründung, er habe in dieser Sache lediglich Revision (X R 7/97; siehe dazu auch den Senatsbeschluß X E 5/98 vom 20. März 1998) eingelegt und im übrigen nur "rein vorsorglich" auf Schreiben des beklagten Finanzamts (FA) "geantwortet".