BFH - Beschluß vom 20.04.1998
V B 12/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1365

BFH - Beschluß vom 20.04.1998 (V B 12/98) - DRsp Nr. 1998/17335

BFH, Beschluß vom 20.04.1998 - Aktenzeichen V B 12/98

DRsp Nr. 1998/17335

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1994 und 1995 durch Beschluß vom 5. November 1997 ab. Es fügte der Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung bei, nach der den Beteiligten gegen den Beschluß die Beschwerde zustehe. Im Tenor oder in den Gründen enthält der Beschluß keine Hinweise auf die Zulassung der Beschwerde.

Die Antragstellerin legte durch Schriftsatz vom 18. November 1997 Beschwerde ein. Auf einen Hinweis des Berichterstatters beim FG, daß die Beschwerde nicht zugelassen worden sei, erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin dem Berichterstatter mündlich, er nehme die Beschwerde zurück. Nachdem die angekündigte schriftliche Erklärung nicht einging, entschied das FG durch Beschluß vom 13. Januar 1998, daß es der Beschwerde nicht abhelfe. Durch ein am 27. Februar 1998 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenes Schreiben erklärte die Antragstellerin, die Beschwerde werde aufrechterhalten.

2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.