BFH - Beschluß vom 20.04.1998
X B 187/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1490

BFH - Beschluß vom 20.04.1998 (X B 187/97) - DRsp Nr. 1998/17394

BFH, Beschluß vom 20.04.1998 - Aktenzeichen X B 187/97

DRsp Nr. 1998/17394

Gründe:

Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet - teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben, teils, weil sie "in der Beschwerdeschrift" bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -; s. dazu näher: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 51, 55 und 60, m.w.N.) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden sind. Daher kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel nicht schon daran scheitert, daß sich das angefochtene Urteil, unabhängig von allen geltend gemachten Einwänden, im Ergebnis schon deshalb als richtig erweisen könnte (Rechtsgedanke des § 126 Abs. 4 FGO), weil der vom Finanzgericht (FG) allein für zulässig erachteten (Sprung-)Verpflichtungsklage auf Änderung des (letzten während des Klageverfahrens zum Streitjahr 1988 ergangenen) Einkommensteuerbescheids vom 15. Juni 1994 möglicherweise (vom FG nicht geprüfte) formelle Gründe der Bestandskraft entgegenstanden, sei es, daß ein gesetzlicher Korrekturgrund i.S. der §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) fehlte, sei es, daß das Klagebegehren über den nach § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 1 AO 1977 zulässigen Rahmen hinausging.