BFH - Beschluß vom 20.04.2001
IV R 32/00
Normen:
FGO §§ 27, 116 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. bis 2000), § 119 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 1568
BFH/NV 2001, 1189
BFHE 194, 346
BStBl II 2001, 651
DB 2001, 1542
DStZ 2000, 680
NJW 2002, 88
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 20.04.2001 (IV R 32/00) - DRsp Nr. 2001/10339

BFH, Beschluß vom 20.04.2001 - Aktenzeichen IV R 32/00

DRsp Nr. 2001/10339

»1. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts haben Verfahrensbeteiligte Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen über die Wahl und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter. Dieser Anspruch ist gegenüber dem Präsidenten des FG geltend zu machen. 2. Bei der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Senate des FG kann auf deren bisherige Erfahrung zurückgegriffen werden mit der Folge, dass sie bei Wiederwahl auch ihren bisherigen Senaten zugewiesen werden können. 3. Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für verhindert, so braucht das FG den Hinderungsgrund grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind dagegen nicht gewahrt, wenn ein geschäftsplanmäßig berufener ehrenamtlicher Richter ohne Angabe eines konkreten Hinderungsgrundes nicht an einer Sitzung teilnimmt und sich die Vermutung aufdrängt, dass er den mit dem Richteramt verbundenen Pflichten im Vergleich zu anderen Verpflichtungen nicht die erforderliche Bedeutung beimisst. 4. Nimmt ein ehrenamtlicher Richter ohne hinreichenden Hinderungsgrund einen Sitzungstermin nicht wahr, so führt die hieraus folgende "Verschiebung" der an den nachfolgenden Sitzungen teilnehmenden ehrenamtlichen Richter nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank in diesen Verfahren.«

Normenkette: