BFH - Beschluß vom 20.04.2001
IX B 7/01

BFH - Beschluß vom 20.04.2001 (IX B 7/01) - DRsp Nr. 2001/11063

BFH, Beschluß vom 20.04.2001 - Aktenzeichen IX B 7/01

DRsp Nr. 2001/11063

Gründe:

Die Beschwerde, deren Zulässigkeit sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach § 115 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) richtet, ist unzulässig. Ein Zulassungsgrund ist nicht schlüssig i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen § 96 Abs. 1 FGO verstoßen, weil es im angefochtenen Urteil nicht auf den Vermerk des Prüfers vom 15. Dezember 1989 (in der Beschwerde ist irrtümlich das Datum 5. Dezember genannt) eingegangen sei, ist unschlüssig, weil das FG unter 2. der Entscheidungsgründe (S. 20) aus diesem Vermerk gefolgert hat, daraus ergebe sich nicht, dass gegenüber dem Prüfer behauptet worden sei, die Klägerin habe nicht die Absicht gehabt, einen Totalgewinn zu erzielen. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hält diese Würdigung des FG für sachlich unzutreffend. Diese Beanstandung ist aber keine Darlegung eines Verfahrensfehlers i.S. des § 96 Abs. 1 FGO.