BFH - Beschluss vom 20.04.2004
III S 1/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 20.04.2004 (III S 1/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/9805

BFH, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen III S 1/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/9805

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) unterhielt in den Streitjahren 1994 bis 1996 eine Handelsvertretung. Den Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Außerdem erklärte er für die Jahre 1994 und 1996 aus verschiedenen Anstellungsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war ferner zu 51 v.H. an der inzwischen im Handelsregister gelöschten X-GmbH (GmbH) beteiligt, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er ab März 1995 war.

Der Kläger wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Während einer 1998/1999 durchgeführten Außenprüfung erstellte ein von ihm beauftragter Steuerberater für die Handelsvertretung nachträglich die Buchführung. Ausgehend von diesen Werten ermittelte der Prüfer im Schätzungswege zusätzliche Betriebseinnahmen und kürzte ferner Betriebsausgaben (Betriebsprüfungsbericht vom 19. April 1999).

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erließ entsprechend geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide für 1994 bis 1996. Das Einspruchsverfahren hatte im Wesentlichen keinen Erfolg und führte für das Jahr 1995 zu einer Verböserung.