BFH - Beschluss vom 20.04.2004
XI B 228/02
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4389/01

BFH - Beschluss vom 20.04.2004 (XI B 228/02) - DRsp Nr. 2004/9293

BFH, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen XI B 228/02

DRsp Nr. 2004/9293

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Gründe gegeben ist; gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen "dargelegt" werden. Daran fehlt es im Streitfall.

Soweit sich die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung vom 7. Januar 2003 nicht auf angebliche Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Anwendung materiellen Rechts beschränken, die für sich gesehen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 24, m.w.N.), trägt er vor, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, "da er an dem Verhandlungstag im Urlaub war". Mit diesem Vorbringen ist die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dargelegt, denn die Rüge eines Verfahrensmangels erfordert eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz. 26; Hinweis auf § 120 Abs. 3 Nr. 2 b FGO).