BFH - Beschluss vom 20.04.2005
III B 177/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6344/02

BFH - Beschluss vom 20.04.2005 (III B 177/04) - DRsp Nr. 2005/9318

BFH, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen III B 177/04

DRsp Nr. 2005/9318

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist alleinerziehende Mutter ihrer am 25. Juli 1984 geborenen Tochter H. Der leibliche Vater des Kindes lebt mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin wohnte vom 1. September 1998 bis Februar 2001 gemeinsam mit H bei der seinerzeit mit ihr befreundeten Familie A auf deren Gut in B. Während dieser Zeit überwies die Klägerin monatliche Beträge von durchschnittlich 680 DM an Familie A. Am 27. März 2001 zog sie gemeinsam mit ihrer Tochter aus. Ab Juli 2001 wohnte die Tochter wieder bei der Familie A.

Nach ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst erhielt die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 13. Juni 2000 vom Beklagten und Beschwerdegegner (Familienkasse) Kindergeld für H.

Mit Schreiben vom 30. September 2001 beantragte Frau A beim Arbeitsamt C die Gewährung von Kindergeld für H mit der Begründung, diese sei seit dem 1. September 1998 in ihren Haushalt aufgenommen und damit "Pflegekind". Dem Antrag war ein Beschluss des Amtsgerichts C vom 29. Juni 2001 beigefügt, mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind H vorläufig dem Jugendamt des Landkreises D übertragen worden war.